Satzung vom 18.07.1989, eingetragen am
12.09.1989
(Neufassung der Satzung, beschlossen in der
Mitgliederversammlung vom 03.04.2001, geändert durch Beschluss der
Mitgliederversammlung am 05.11.2004, 21.10.2005 und 13.09.2006)
Satzung
Heinzelmännchen e.V.
§
1 Name und Sitz
1. Der
Verein führt den Namen „Heinzelmännchen“ und ist im Vereinsregister
eingetragen.
2. Der
Sitz des Vereins ist in Groß-Umstadt, Ortsteil Semd
§
2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung
und Erziehung, sowie die Integration von behinderten Kindern. Der
Satzungszweck wird, insbesondere durch regelmäßige Betreuung einer
Kindergartengruppe für Kinder ab 2 Jahren, verwirklicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstig werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über
den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Die
Mitgliedschaft endet
a. mit
dem Tod des Mitglieds,
b. durch
schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied;
sie ist jederzeit möglich,
c. bei
Nichtzahlung des in § 9 festgelegten Jahresbeitrages innerhalb einer
Frist von 2 Monaten nach einmaliger Zahlungsaufforderung,
d. durch
Ausschluss aus dem Verein.
4. Ein
Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder
schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen
Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat
ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die
Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom
Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es
sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der
Vorstand
2. Die
Mitgliederversammlung
3. Der
Elternbeirat
§ 7 Der Vorstand
1. Der
Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden (Kassenwart). Der Vorstand wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten.
2. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet
ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, ist innerhalb
von 4 Wochen nach Bekannt werden des Rücktritts in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger für das
ausgeschiedene Vorstandsmitglied zu wählen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung ist jährlich im 4. Quartal vom 1. Vorsitzenden
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche
Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2. Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme
des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
b. Wahl
des Vorstands,
c. Festsetzung
der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
d. Beschlüsse
über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
e. Beschlüsse
über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den
Vorstand.
3. Der
Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 5% der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe fordern.
4. Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen
und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Elternbeirat
1. Der Elternbeirat berät den Vorstand in allen
Angelegenheiten des Vereins, welche die regelmäßige Betreuung einer
Kindergartengruppe für Kinder ab 2 Jahren betreffen und besteht aus 3
Mitgliedern des Vereins, deren Kinder die Kindergartengruppe regelmäßig
besuchen.
2. Der Elternbeirat wird jährlich zu Beginn des
Kindergartenjahres im Rahmen eines Elternabends gewählt. Wahlberechtigt
sind ausschließlich die Eltern, deren Kinder die Einrichtung regelmäßig
im laufenden Kindergartenjahr besuchen. Scheidet im laufenden Jahr ein
Mitglied des Elternbeirats aus, ist am nächsten Elternabend ein neues
Mitglied des Elternbeirats zu wählen.
3. Der Elternbeirat ist insbesondere für
a. die Festlegung von Leitlinien für die
erzieherische Arbeit im Kindergarten,
b. die Umsetzung der Leitlinien in der täglichen
Arbeit mit den Kindern und
c. der Gestaltung der täglichen Arbeit mit den
Kindern in der Einrichtung
verantwortlich.
Der Elternbeirat hat in dieser Funktion eng mit
den angestellten Erzieherinnen zusammenzuarbeiten.
4. Bei allen personellen Angelegenheiten des
Vereins im Zusammenhang mit der Betreuung der Kindergartengruppe ist
der Elternbeirat vom Vorstand zu informieren und vor personellen
Entscheidungen zu hören.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
1. Die
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines
Jahres im Voraus fällig. Bei Eintritt im Laufe des Jahres ist für jeden
verbleibenden Monat des Jahres je ein Zwölftel des festgelegten
Jahresbeitrages fällig, gerechnet ab dem Monat des Eintritts in den
Verein.
2. Bei
Austritt aus dem Verein im Laufe des Jahres erfolgt keine
Beitragsrückerstattung.
3. Über
die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des
Vereinsvermögens
1. Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Sofern
die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden
der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie haben die laufenden Geschäfte
zu führen.
3. Im
Falle einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird
das vorhandene Inventar und Spielmaterial der evangelischen Gemeinde in
Semd überschrieben. Der Inhalt der Vereinskasse geht in den Besitz der
Stadt Groß-Umstadt über.